Beweis – Wali der Gläubigen-1
أخبرنا محمد بن طاهر بن أبي الدميك حدثنا إبراهيم بن زياد حدثنا أبو معاوية حدثنا الأعمش عن سعد بن عبيدة عن ابن بريدة عن أبيه قال : قال رسول الله صلى الله عليه وسلم : من كنت وليه فعلي وليه
تعليق شعيب الأرنؤوط : إسناده صحيح على شرط مسلم
Erzählt von ibn Burayda, von seinem Vater der sagte, dass der Prophet (s) sagte: „Wessen Vormund (Wali) ich bin, dessen Vormund (Wali) ist Ali“
Scheikh Shu’aib al-Arnaout’s Kommentar: Die Überlieferungskette ist korrekt (sahih) hinsichtlich der Bedingungen von Muslim (Autor von Sahih Muslim)
Sahih ibn Haban, Band 5, Seite 374
Wir haben auch noch Scheikh al-Albani’s Kommentar zu dieser Überlieferung.
Sheikh al-Albani’s Kommentar: authentisch (sahih) [Sahih al-Jame’a, Überlieferung Nr. 6524]
Wir sehen also dass diese Überlieferung authentisch ist. Ein typischer Einwand ist dass das Wort „wali“ nicht Vormund o.ä. bedeutet, sondern Geliebter, Helfer oder Freund. Dies stimmt jedoch nicht, denn selbst gemäß dem Quran kann das Wort „wali“ auch Vormund o.ä. bedeuten. Schaut euch das Wörterbuch von Hans Wehr an, Seite 1436-1437.
Jedoch hat Allah im heiligen Quran, in Sure 2 Vers 282, versichert dass das Wort وليه Vormund bedeutet.
يَا أَيُّهَا الَّذِينَ آمَنُواْ إِذَا تَدَايَنتُم بِدَيْنٍ إِلَى أَجَلٍ مُّسَمًّى فَاكْتُبُوهُ وَلْيَكْتُب بَّيْنَكُمْ كَاتِبٌ بِالْعَدْلِ وَلاَ يَأْبَ كَاتِبٌ أَنْ يَكْتُبَ كَمَا عَلَّمَهُ اللّهُ فَلْيَكْتُبْ وَلْيُمْلِلِ الَّذِي عَلَيْهِ الْحَقُّ وَلْيَتَّقِ اللّهَ رَبَّهُ وَلاَ يَبْخَسْ مِنْهُ شَيْئًا فَإن كَانَ الَّذِي عَلَيْهِ الْحَقُّ سَفِيهًا أَوْ ضَعِيفًا أَوْ لاَ يَسْتَطِيعُ أَن يُمِلَّ هُوَ فَلْيُمْلِلْ وَلِيُّ بِالْعَدْلِ وَاسْتَشْهِدُواْ شَهِيدَيْنِ من رِّجَالِكُمْ فَإِن لَّمْ يَكُونَا رَجُلَيْنِ فَرَجُلٌ وَامْرَأَتَانِ مِمَّن تَرْضَوْنَ مِنَ الشُّهَدَاء أَن تَضِلَّ إْحْدَاهُمَا فَتُذَكِّرَ إِحْدَاهُمَا الأُخْرَى وَلاَ يَأْبَ الشُّهَدَاء إِذَا مَا دُعُواْ وَلاَ تَسْأَمُوْاْ أَن تَكْتُبُوْهُ صَغِيرًا أَو كَبِيرًا إِلَى أَجَلِهِ ذَلِكُمْ أَقْسَطُ عِندَ اللّهِ وَأَقْومُ لِلشَّهَادَةِ وَأَدْنَى أَلاَّ تَرْتَابُواْ إِلاَّ أَن تَكُونَ تِجَارَةً حَاضِرَةً تُدِيرُونَهَا بَيْنَكُمْ فَلَيْسَ عَلَيْكُمْ جُنَاحٌ أَلاَّ تَكْتُبُوهَا وَأَشْهِدُوْاْ إِذَا تَبَايَعْتُمْ وَلاَ يُضَآرَّ كَاتِبٌ وَلاَ شَهِيدٌ وَإِن تَفْعَلُواْ فَإِنَّهُ فُسُوقٌ بِكُمْ وَاتَّقُواْ اللّهَ وَيُعَلِّمُكُمُ اللّهُ وَاللّهُ بِكُلِّ شَيْءٍ عَلِيمٌ
(Übersetzung nach M.A. Rassoul)
O ihr, die ihr glaubt, wenn ihr eine Anleihe gewährt oder aufnehmt zu einer festgesetzten Frist, dann schreibt es nieder. Und ein Schreiber soll es in eurem Beisein getreulich niederschreiben. Und kein Schreiber soll sich weigern zu schreiben, so wie Allah es gelehrt hat. So schreibe er also, und der Schuldner soll es diktieren und Allah, seinen Herrn, fürchten und nichts davon weglassen. Und wenn der Schuldner schwachsinnig oder schwach ist oder unfähig, selbst zu diktieren, dann soll sein Sachwalter getreulich für ihn diktieren. Und lasset zwei Zeugen unter euren Männern es bezeugen, und wenn es keine zwei Männer gibt, dann (sollen es bezeugen) ein Mann und zwei Frauen von denen, die euch als Zeugen geeignet erscheinen, damit, wenn sich eine der beiden irrt, die andere von ihnen sie (daran) erinnert. Und die Zeugen sollen sich nicht weigern, wenn sie gerufen werden. Und verschmäht nicht, es niederzuschreiben – (seien es) große oder kleine (Beträge) – bis zur festgesetzten Frist. Das ist rechtschaffener vor Allah und zuverlässiger, was die Bezeugung angeht und bewahrt euch eher vor Zweifeln, es sei denn es handelt sich um eine sogleich verfügbare Ware, die von Hand zu Hand geht unter euch; dann ist es kein Vergehen für euch, wenn ihr es nicht niederschreibt. Und nehmt Zeugen, wenn ihr miteinander Handel treibt. Und weder dem Schreiber noch dem Zeugen soll Schaden zugefügt werden. Und wenn ihr es tut, dann ist es wahrlich ein Frevel von euch. Und fürchtet Allah. Und Allah lehrt euch, und Allah ist über alles kundig.
(Übersetzung nach der Azhar Universität)
O ihr Gläubigen! Wenn ihr ein befristetes Darlehen vereinbart, so müßt ihr das schriftlich festhalten. Ein Schreiber soll in eurem Beisein aufschreiben, was recht und richtig ist. Niemand soll ablehnen, so zu schreiben, wie Gott es ihn gelehrt hat. Er muß schreiben. Der Schuldner soll diktieren, Gott seinen Herrn fürchten und die Summe genau unvermindert nennen. Ist der Schuldner entscheidungsunfähig, schwach, oder unfähig zu diktieren, so soll sein Sachwalter auf gerechte Weise diktieren. Nehmt als Zeugen zwei eurer Männer, sonst einen Mann und zwei Frauen, die ihr als Zeugen akzeptiert! Die beiden Frauen haben bei der Beweisführung gemeinsam Zeugnis abzulegen, damit die eine die andere erinnert oder korrigiert. Die Zeugen haben zu erscheinen, wenn sie vorgeladen werden und dürfen sich nicht weigern. Es darf euch nicht verdrießen, eine Schuld aufzuschreiben, sei sie klein oder groß, wenn es sich um eine befristete handelt. Das ist ein von Gott für gerecht erachtetes Verfahren, sicherer bei der Beweisführung und geeigneter dafür, daß keine Zweifel aufkommen. Von dieser Anordnung wird die Begleichung von vorhandenen Handelswaren, die ihr austauscht, ausgenommen. Diese braucht ihr nicht aufzuschreiben. Sorgt dafür, daß beim Kauf und beim Verkauf Zeugen anwesend sind! Hütet euch davor, Schreiber oder Zeugen zu belästigen! Wer ihnen etwas antut, begeht eine Sünde (deren Folgen auf euch zurückfallen). Fürchtet Gott, Der euch alle Dinge lehrt! Gott weiß alles.
Bemerkung: Sachwalter ist im Recht, der Stellvertreter/Vormund. Siehe dazu Wikipedia.
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